Satzung
Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: Heimat und Volkstrachtenverein „Burgbergler“ Donaustauf e. V.
Er hat seinen Sitz in: Donaustauf
Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung”. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins (z. B. Gewinnanteile). Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege, insbesondere des heimatlichen Volks- und Brauchtums. Dieser Zweck wird verwirklicht durch:
a) Erhaltung der Heimat- und Volkstrachten.
b) Pflege des Volksliedes, der Volksmusik sowie der Volkstänze.
c) Förderung der heimatlichen Literatur und Mundart.
§ 5 Eintritt der Mitglieder
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
(3) Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des Inhabers der elterlichen Gewalt erforderlich.
(4) Über die Aufnahme entscheidet der Ausschuss.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
(1) Durch Tod eines Mitgliedes.
(2) Durch schriftliche Kündigung eines Mitglieds unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Schluss des laufenden Kalenderjahres.
(3) Mit sofortiger Wirkung durch Ausschluss aus dem Verein.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden durch Mehrheitsbeschluss des Ausschusses:
a) Wenn es den Bestrebungen des Vereins zuwider handelt.
b) Wenn es durch ehrenrühriges Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt.
c) Bei unkameradschaftlichem Verhalten wie auch bei dem Versuch Unfrieden oder Zersetzung im Verein zu stiften. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
d) Durch Streichung von der Mitgliederliste; der Vorstand ist dazu befugt, wenn ein Mitglied länger als 1 Jahr mit Beiträgen in Verzug gerät.
§ 7 Mitgliederbeiträge
Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu entrichten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der Vereinsausschuss
c) die Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
Diese vertreten den Verein nach § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
§ 10 Vereinsausschuss
Der Vereinsausschuss besteht aus:
a) dem 1. Vorstand
b) dem 2. Vorstand
c) dem 1. Kassier
d) dem 2. Kassier
e) dem 1. Schriftführer
f) dem 2. Schriftführer
g) dem 1. Vortänzer
h) dem 2. Vortänzer
i) dem Musikleiter
k) dem Jugendleiter
l) dem 1. Fahnenträger
m) dem 2. Fahnenträger
n) dem Trachtenwart
o) den 2 Kassenprüfern
p) den 3 Beisitzern
Der Vereinsausschuss wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl eines neuen Ausschusses im Amt. Scheidet ein Ausschussmitglied während der Amtsperiode aus, so ist der Vorstand berechtigt, für die restliche Amtsperiode ein neues Ausschussmitglied hinzu zu wählen.
Der Vereinsausschuss wird vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder mündlich einberufen. Die Bekanntmachung der Tagesordnung ist bei der Einberufung nicht erforderlich. Der Vereinsausschuss ist für die in der Satzung niedergelegten und für die ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zuständig. Die Jugendarbeit wird in eigener Regie geführt. Die Wahl des Jugendleiters erfolgt durch die Jugend.
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:
a) Wenn das Interesse des Vereins es erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal.
b) Beim Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes oder Ausschusses.
Die Mitgliederversammlung ist von einem Vorstandsmitglied unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung in der Mittelbayerischen Zeitung und Donaupost.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) Die Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichts des Vorstands
b) Die Entlastung des Vorstands
c) Die Wahl des Vorstands und des Ausschusses
d) Die Bestimmung der Mitgliedsbeiträge
e) Satzungsänderung und Beschlussfassung über die Auflösung
§ 12 Neuwahlen
Für die Durchführung der Neuwahlen der Vorstands und Ausschussmitglieder wird ein dreigliedriger Wahlausschuss gebildet. Dieser wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
Die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden erfolgt schriftlich. Liegt bei der Wahl nur ein Wahlvorschlag vor und wird kein Widerspruch erhoben, so kann die Wahl der Ausschussmitglieder durch Akklamation erfolgen. Im Übrigen erfolgt sie schriftlich.
§ 13 Beschlussfassung und Beurkundung
Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen zählen dabei nicht. Bei Stimmengleichheit ist der Beschluss abgelehnt. Die in den Versammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 14 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Marktgemeinde Donaustauf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat (vorrangig für die Heimatpflege)
§ 15 Schlussbestimmung
Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 06.04.1991 in Donaustauf beschlossen und tritt ab diesem Zeitpunkt in Kraft. Die bisher bestehende Satzung von 1987 tritt außer Kraft.
Zusatzblatt
Heimat- und Volkstrachtenverein
Burgbergler Donaustauf e.V.
Im Bayerischen Trachtenverband e.V.
Donaustauf, Juli 2014
Zusatzblatt Satzung Juli 2014
Lt. Schreiben von Notar Eicher vom 04.07.2014 ist bei der geänderten Satzung die Unterschriftenliste nicht erforderlich.
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 15. März 2014 von folgenden Mitgliedern unterzeichnet:
Sieglinde Schirm
Helma Eder
Hans Lauberger
Ludwig Hintermeier
Josef Kastenmeier
Gabi Graf
Hans Melzl


